HÄUFIG GESTELLTE FRAGEN
Von welchen Ärzten erhalte ich eine logopädische Verordnung?
Eine Heilmittelverordnung für die logopädische Behandlung kann unter anderem von Allgemeinmedizinern, Kinderärzten, Neurologen, Kieferorthopäden und Zahnärzten ausgestellt werden.
Wie nehme ich Kontakt zu Ihnen auf?
Sie erreichen mich und meine Mitarbeiterinnen telefonisch über das Praxistelefon und unsere Mobilfunknummern, online über das Kontaktformular oder auf dem persönlichen Weg, indem Sie zu uns in die Praxis kommen.
Arbeiten Sie nur in der Praxis oder auch im häuslichen Umfeld?
Wir führen die Therapien überwiegend in den Praxen durch. Sollten Sie oder Ihre Angehörigen, die eine logopädische Versorgung benötigen, nicht in der Lage sein, zu uns in die jeweilige Praxis zu kommen, realisieren wir die Therapien gern bei Ihnen Zuhause. Die Entscheidung obliegt dem verordnenden Arzt.
Wieviel Zeit nimmt eine logopädische Behandlung in Anspruch?
Über welchen Zeitraum sich die Versorgung durch einen Logopäden erstreckt, ist von mehreren Faktoren abhängig. Unter anderem wird die Dauer durch das Störungsbild, die Behandlungsfortschritte, die Therapiefrequenz und auch das Üben im häuslichen Umfeld beeinflusst.
In den meisten Fällen stellt der Arzt eine Verordnung mit zehn Therapieeinheiten aus. Diese werden meist mit einer Frequenz von ein bis zwei mal wöchentlich durchgeführt. Je nach Fortschritt wird im Anschluss entschieden, ob eine Weiterbehandlung notwendig ist oder die Therapie beendet werden kann.
Eine möglichst präzise Prognose geben wir Ihnen gern individuell.
Wie verhalte ich mich, wenn ich einen Termin nicht wahrnehmen kann?
Sollten Sie z. B. durch Krankheit oder andere Termine eine Behandlung nicht wahrnehmen können, informieren Sie Ihre Logopädin 24 Stunden vor
Therapiebeginn. Sollte die Absage nicht bzw. nicht rechtzeitig erfolgen und der Termin nicht anderweitig vergeben werden können, ist Ihre Logopädin dazu berechtigt, Ihnen die ausgefallenen
Behandlungszeiten in Rechnung zu stellen.
Welche Kosten kommen für eine logopädische Behandlung auf mich zu?
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre sind von Zuzahlungen befreit. Erwachsene, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind in der Regel nicht von Zuzahlungen befreit und zahlen einen Eigenanteil, der bei 10% der jeweiligen Verordnung liegt. Bei volljährigen Patienten gibt es jedoch Ausnahmen, die eine Zuzahlungsbefreiung in Anspruch nehmen können. Über Einzelheiten informieren wir Sie gern persönlich.